Ein wichtiger Faktor zur Gründung eines Schulsanitätsdienstes ist die Finanzierung. Je nach örtlichen Gegebenheiten können hier erhebliche Unterschiede auftreten.
Wir unterscheiden bei der Finanzierung eines Schulsanitätsdienstes zwischen der Anschubfinanzierung und der Folgefinanzierung. Eine Anschubfinanzierung wird benötigt, um den Schulsanitätsdienst optimal auszustatten. Die Folgefinanzierung beeinhaltet die Ersatzbeschaffung von Materialien.
Ein Sanitätsraum und das nötige Material sollte durch die Schule gestellt werden. Im "Merkblatt Erste Hilfe in Schulen" (Ausgabe April 1997) steht hierzu:
"In allen Schulen muss mindestens ein Sanitätsraum oder eine vergleichbare Einrichtung vorhanden sein. Dieser Raum muss mindestens mit einem kleinen Verbandkasten Typ C nach DIN13157 sowie einer Krankentrage und/oder Liege ausgerüstet sein. Auch sollte ein Waschbecken mit fließendem kalten und warmen Wasser vorhanden sein. Die Kosten für die sachlichen Voraussetzungen einer wirksamen Ersten Hilfe in Schulen hat der Schulsachkostenträger zu übernehmen."
Verpflichtung zum Helfen/Haftung
Grundsätzlich macht sich jeder wegen unterlassener Hilfeleistung strafbar, wenn er bei einem Notfall nicht dies einen Fähigkeiten entsprechende Hilfe leistet. Aus der Befürchtung etwas falsch zu machen oder gar wegen" falscher Hilfeleistung" bestraft zu werden, verweigern viele Notfallzeugen die Erste?Hilfe?Leistung. Zur rechtlichen Situation der Ersthelfer (zitiert aus GUV20. 42, Seite 13):
"Handelt der Ersthelfer nach bestem Wissen und Gewissen und leistet er, seinen Fähigkeiten entsprechend, die ihm bestmögliche Hilfe, so braucht er grundsätzlich weder mit zivilrechtlichen noch mit strafrechtlichen Konsequenzen zu rechnen, die sich nachteilig für ihn auswirken. Selbst wenn ihm bei der Hilfeleistung ein Fehler unterlaufen sollte bleibt erstraffrei, da er in jedem Fall seine Hilfe leistete, um dem Anderen zu helfen."
Aufsichtspflicht
Die Aufsichtspflicht im Schulalltag oder bei Schulveranstaltungen bleibt bei der jeweiligen Lehrkraft. Die Verantwortung für die Hilfeleistung liegt beim Lehrkörper.
Versicherungsschutz
Mitglieder eines Schulsanitätsdienstes, der durch das Jugendrotkreuz begleitet oder geleitet wird, sind Mitglieder des Jugendrotkreuzes (Ordnung des Jugendrotkreuzes Schleswig?Holstein vom21. 05. 1975, § 4. 3). Unabhängig vom Veranstaltungsort sind Mitglieder des Jugendrotkreuzes über das Deutsche Rote Kreuz haftpflicht? und unfallversichert. Um die Versicherung zu gewährleisten, sind daher die Mitglieder des Schulsanitätsdienstes beim zuständigen JRK ? Leiter im DRK?Ortsverein an zumelden. Schüler werden im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung gegen alle Personen? und Sachschäden versichert. Dies gilt für alle schulischen Veranstaltungen und die Wege von und zu diesen.
Im Mittelpunkt der Organisation des Schulsanitätsdienstes steht neben den Schulsanitäterin der Betreuungslehrer, der meist der Klassenlehrer oder einer von der Schule delegierter Lehrer ist. Erfahrungsgemäß ist dies der Vertrauenslehrer oder Verantwortliche für Unfallverhütung. Der Koordinator wird von Seiten des Jugendrotkreuzes gestellt. Die Schulsanitäter sind i.d.R. Schüler der 8. Klasse.
Aufgaben des Betreuungslehrer
Aufgaben des Koordinators
Aufgaben des Schulsanitätsdienstsprechers
Anbindungsmöglichkeiten
Die Anbindung des Schulsanitätsdienstes kann wahlweise an den Kreisverband oder an den vor Ort ansässigen Ortsverein geschehen. Vorteile einer Ortsvereinsanbindung sind im wesendlichen:
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